Wichtige Informationen über die Grundsteuerreform

Frist: 31. Oktober 2022 -

Wie Sie vielleicht bereits erfahren haben, wird die Bundesregierung Sie dieses Jahres auffordern, eine Steuererklärung für Ihren Grundbesitz zu erstellen.

Dies wird erforderlich, da durch das Bundesverfassungsgericht entschieden wurde, dass die aktuelle Festsetzung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Ihre Grundsteuer zahlen Sie jährlich an die Stadt/Gemeinde, in der Sie ansässig sind. Die Kommune erlässt diesen Bescheid immer zu Beginn des Jahres für das gesamte Jahr.

Leider ist es so, dass für jedes Grundstück/Land, welches sich in Ihrem Eigentum befindet, eine eigene Steuererklärung erstellt werden muss. Dabei ist zu beachten, dass auch privat genutzte Ferienimmobilien, Baugrundstücke und Grundflächen, auf denen eventuell nur Garagen stehen, unter diese Regelung fallen. Insgesamt sind es daher knapp 36 Millionen Grundstücke in Deutschland, die dieses Jahr einer eigenen Steuererklärung bedürfen.

Bei dieser Menge wird es daher nun Zeit zu handeln! Sie als Bürgerin und Bürger sind verpflichtet, diese Steuererklärung in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 digital beim Finanzamt einzureichen, daher ist ein frühzeitiges Zusammentragen der notwendigen Dokumente und Informationen sinnvoll.

Wir als Kanzlei stehen Ihnen selbstverständlich in dieser Sache zur Seite und werden die entsprechende Steuererklärung für Sie erstellen.

Mit uns haben Sie die Sicherheit, dass die Wertermittlung, die für die künftige Neufestsetzung der Grundsteuer notwendig ist, korrekt ist. Wir sind gerne mit Ihnen im Austausch und helfen Ihnen in der Art und Weise, wie Sie es von uns gewohnt sind.

Wenn wir Sie unterstützen sollen, sprechen Sie uns gerne an.

Ausschnitt aus den FAQs zur Neustarthilfe

Förderzeitraum 01.01.21 bis 30.06.2021 -

Antragsberechtigung:
Soloselbständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe 3 geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

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Ausschnitt aus den FAQs zur Überbrückungshilfe 3

Förderzeitraum 11/2020 bis 06/2021 -

Antragsberechtigung (Frist endet am 31.08.2021):

  1. Unternehmensgründung bis 30.04.2020
  2. Keine Soloselbständigen/Freiberufler im Nebenerwerb (außer sie haben jemanden beschäftigt)
  3. Keine Doppelförderung, wenn Antrag auf November/Dezemberhilfe gestellt wurde. Neue Förderung erst ab Januar 2021 möglich.
  4. Liegt der Umsatz im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Jahresumsatzes 2019, ist man nicht antragsberechtigt (Ausnahme möglich).
  5. Umsatzrückgang mindestens 30% im Vergleich zum entsprechenden Monat in 2019
  6. Umsatz:
    Umsatz i.S.d. § 1 UStG
    + sonst. Leistungen § 3a UStG
    + übrige im Inland nicht steuerbaren Umsätze
    + erhaltene Anzahlungen
    ./. Notverkäufe von AV Corona-bedingt
    ./. innergem. Erwerb
    ./. USt-pflichtige Leistungsverrechnungen im Unternehmensverbund
    = Umsatz i.S.d. Ü3
  7. Kein Umsatz: Sofort-/Überbrückungs-/November-/Dezemberhilfe, Schutzschirmzahlungen,
    Versicherungsleistungen
  8. Sonderregelung -Umsatz-: Kleine Unternehmen (weniger als 50 Vollzeitbeschäftigte und weniger als 10 Mio Jahresumsatz) sowie Soloselbständige oder Freiberufler können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.

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