In zwei neuen Entscheidungen hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, welche Kosten einer Betriebsfeier in die Prüfung der 110-Euro-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen einzubeziehen sind.
Bereits nach bisheriger Rechtsprechung sind übliche Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter im Rahmen einer Betriebsveranstaltung (insbesondere Betriebsausflug, Weihnachtsfeier) lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei, sofern die Aufwendungen für die Feier den Betrag von 110 Euro je Arbeitnehmer inkl. Umsatzsteuer nicht übersteigen und nicht mehr als zwei Feiern im Jahr stattfinden.
Nun hat der BFH entschieden, dass in die 110-Euro-Freigrenze nur die Kosten eingerechnet werden, die für den Mitarbeiter einen Vorteil darstellen. Die Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung z.B. Raummiete oder Kosten für die organisatorischen Tätigkeiten einer Eventagentur sind nicht zu berücksichtigen.
In einem weiteren Urteil hat der BFH entgegen seiner früheren Auffassung entscheiden, dass der Anteil der Kosten für mit eingeladene Familienangehörige nicht in die 110-Euro-Freigrenze des Arbeitnehmers einbezogen wird. Bisher wurden diese Kosten dem Arbeitnehmer als eigener Vorteil zugerechnet, so dass die 110 Euro nicht nur für den Arbeitnehmer, sondern auch für seine Begleitperson reichen mussten.
Der BFH hat damit für den Unternehmer und seine Mitarbeiter positive Entscheidungen getroffen, die allerdings von der Finanzverwaltung noch nicht als allgemein verbindlich erklärt worden sind. Dies geschieht erst mit der Veröffentlichung der Urteile im Bundessteuerblatt. Ob und wann die BFH-Urteile veröffentlicht werden, ist zurzeit noch offen.