Sollte künftig ein Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Elektroauto oder ein extern aufladbares Hybridfahrzeug als Dienstwagen zur Verfügung stellen gelten neue Regelungen zum geldwerten Vorteil.
Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung wird ab 01. Januar 2020 halbiert, bei reinen Elektrofahrzeugen zum Teil sogar auf 1/4 % pro Monat reduziert.