Gesellschaftsrecht: Aktuelle Rechtsprechung des OLG Nürnberg

Beschluss vom 12.02.2015 (W129/15) -

GmbH: Befreiung des Geschäftsführers von den Beschränkungen des § 181 BGB

§ 181 BGB (Insichgeschäft):
„Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.“

Der § 181 BGB enthält mit dem Verbot des Insichgeschäfts („mit sich im eigenen Namen“) sowie mit dem Verbot der Mehrfachvertretung („als Vertreter eines Dritten“) zwei verschiedene Verbote des Selbstkontrahierens.

Das OLG Nürnberg hat in dem Beschluss vom 12.02.2015 klargestellt, dass aus der Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister sowie aus dem entsprechenden Gesellschafterbeschluss bzw. Gesellschaftsvertrag klar hervorgehen muss, ob der / die Geschäftsführer von einer oder von beiden Beschränkungen des § 181 BGB befreit sein soll/en. In der Praxis ist es üblich, den oder die Geschäftsführer einer GmbH von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

Da aus der Wortwahl der Befreiung haftungsrechtliche Probleme entstehen können, sollte sich die Gesellschafterversammlung der beiden unterschiedlichen Verbotsalternativen bewusst sein. Es sollte überprüft werden, ob die gewünschte Formulierung vorliegt.

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