Zum 01.01.2015 tritt für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aller Branchen deutschlandweit ein gesetzlicher Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto pro Zeitstunde in Kraft. Als Arbeitgeber sind Sie grundsätzlich verpflichtet, Ihren Arbeitnehmern diesen Mindestlohn zu zahlen.
Ausnahmen gelten für Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern bereits einen allgemein verbindlichen Mindestlohn nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz, dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz oder dem Tarifvertragsgesetz zahlen. Wir raten Ihnen dringend zu prüfen, ob für Ihre Branche eine dieser Ausnahmeregelungen zum Stichtag 01.01.2015 greift und Sie ggf. noch nicht gesetzlich verpflichtet sind, 8,50 Euro zu zahlen.
Sofern Sie Ihren Mitarbeitern ein Festgehalt zahlen, ist auch hier zu überprüfen, ob die Höhe des Mindestlohnes eingehalten wird oder gegebenenfalls angepasst werden muss.
Berechnungsbeispiel:
Herr A arbeitet an fünf Tagen in der Woche täglich 8 Stunden. Bei dem Mindestlohn von 8,50 Euro sollte sich sein Festgehalt ab dem 01.01.2015 wie folgt berechnen:
8 Stunden x 23 Arbeitstage (max. Arbeitstage im Monat) x 8,50 Euro = 1.564,00 Euro
Da der Mindestlohn pro Zeitsunde gilt, ist die Berechnung des Festgehaltes über die durchschnittlichen Monatsarbeitsstunden (z.B. 8 Stunden x 5 Tage = 40 Wochenstunden x 13 Wochen / 3 Monate = 173,33 durchschnittliche Monatsarbeitsstunden x 8,50 Euro = 1.473,31 Euro Festgehalt) nicht mehr zu empfehlen, da es bei Monaten mit 22 und mehr Arbeitstagen zur Unterschreitung des Mindestlohnes kommt.
Beachten Sie auch die Änderungen, die sich bei der Beschäftigung von Minijobbern ergeben. Denn arbeiten diese bei jährlicher Betrachtung regelmäßig mehr als 52,9 Stunden pro Monat, würde das einen Monatslohn über 450,00 Euro ergeben und die Beschäftigung wäre dann sozialversicherungspflichtig. Wir empfehlen Ihnen, die bestehenden Arbeitsverträge hinsichtlich der Arbeitszeit und des monatlichen Entgelts sowie Sonderzuwendungen zu prüfen. Bitte teilen Sie uns Änderungen mit.
Mindestens ebenso stark trifft Sie die neue Aufzeichnungspflicht: für Minijobber, kurzfristig Beschäftigte sowie Arbeitnehmer in den Branchen, die zur Sofortmeldung bei Beschäftigungsbeginn verpflichtet sind (§2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes), müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen und für mindestens zwei Jahre aufbewahren. Gehören Sie einer dieser Branchen an, müssen Sie die Arbeitszeit für alle Arbeitnehmer aufzeichnen, also auch diejenigen mit festem Entgelt und/oder vereinbarter fester Arbeitszeit. Eine entsprechende Vorlage zur Arbeitszeitdokumentation finden Sie anbei. Diese Aufzeichnungen müssen spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages erfolgen.
Sorgfalt ist auch geboten, wenn Sie ein anderes Unternehmen mit Dienst- oder Werksleistungen beauftragen. Denn Sie stehen in der Haftung, wenn dieses seinen Arbeitnehmern keinen gesetzlichen Mindestlohn zahlt. Wir empfehlen Ihnen deshalb, sich von allen Subunternehmern und allen Auftragnehmern eine schriftliche Bestätigung geben zu lassen, dass diese den Mindestlohn bezahlen.
Wir raten Ihnen, diese Vorgaben zu beachten, da die Einhaltung des Mindestlohns von der Zollverwaltung kontrolliert wird und Verstöße mit hohen Geldbußen geahndet werden können. Unternehmen, die gegen das Mindestlohngesetz verstoßen, können zudem von der Vergabe öffentlicher Aufträge ausgeschlossen werden.
Vorlage zur Dokumentation der täglichen Arbeitszeit als PDF- oder XLS-Datei herunterladen.