Gänseberg 5

22926 Ahrensburg

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Ausschnitt aus den FAQs zur Neustarthilfe

Förderzeitraum 01.01.21 bis 30.06.2021 – 17. Februar 2021

Antragsberechtigung:
Soloselbständige aller Branchen, die


Förderung:

Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent vom halbierten Netto-Jahresumsatz 2019, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Bei einer Geschäftsaufnahme im Zeitraum 1. Januar 2019 bis 30. April 2020 gelten andere Referenzumsätze.

Nach Ablauf des Förderzeitraums muss auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die tatsächliche Höhe des Anspruchs auf Neustarthilfe berechnet werden. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 vom Antragsteller zu entwickeln. Man darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn Umsatzeinbußen von über 60 Prozent verzeichnet wurden. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen.

Die Neustarthilfe kann zusätzlich zu der November-, Dezember- und Überbrückungshilfe 2 beantragt werden.

Die Neustarthilfe kann hingegen nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe 3 in Anspruch genommen wird und umgekehrt. Die Antragstellenden müssen sich entscheiden, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe 3 in Anspruch nehmen wollen.

Antragsstellung:

Soloselbstständige können ihre Anträge bis zum 31.08.2021 selber direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Wichtige Hinweise:

  1. Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
  2. Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
  3. Sie können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe 3 in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe 3 beantragen zu können.

Alle Angaben erfolgen ohne Gewähr auf Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität.
Bei Fragen sprechen Sie uns gerne an.
Stand: 17.02.2021.
Quelle und weiterführende Informationen: BMWi Bundesministerium für Wirtschaft und Energie

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