Das BMF hat den Referentenentwurf eines „Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung“ veröffentlicht, mit dem die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige verschärft werden.
Inhaltlich sind zum 01.01.2015 folgende Regelungen geplant:
Altes Recht | Neues Recht | ||||||||||
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1. | Strafbefreiende Selbstanzeige bis zu einem Hinterziehungsbetrag i.H.v. 50.000 Euro möglich | 1. | Strafbefreiende Selbstanzeige bis zu einem Hinterziehungsbetrag i.H.v. 25.000 Euro möglich | ||||||||
2. | Entrichten der hinterzogenen Steuern innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist (max. 6 Monate) | 2. | Entrichten der hinterzogenen Steuern und der Hinterziehungszinsen i.H.v. 6% p.a. innerhalb einer bestimmten angemessenen Frist (max. 6 Monate) | ||||||||
3. | Nacherklärungszeitraum von 5 Jahren | 3. | Nacherklärungszeitraum von 10 Jahren | ||||||||
4. | Keine Sonderregelungen für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen | 4. | Sonderregelungen für Umsatzsteuer- und Lohnsteueranmeldungen | ||||||||
5. | Sperrgründe | 5. | Sperrgründe | ||||||||
Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an den Täter oder seinen Vertreter | Erweiterung: Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an den an der Tat Beteiligten oder dem Begünstigten oder deren Vertreter (Täter und Teilnehmer) | ||||||||||
Erscheinen des Prüfers / Amtsträgers zu einer Außenprüfung | Erweiterung: Erscheinen eines Amtsträgers zu einer Umsatz- oder Lohnsteuer-Nachschau | ||||||||||
Bekanntgabe Verfahrenseinleitung an den Täter oder seinen Vertreter | Erweiterung: Bekanntgabe der Prüfungsanordnung an den an der Tat Beteiligten oder dem Begünstigte oder deren Vertreter (Täter und Teilnehmer) | ||||||||||
Tatentdeckung | bleibt unverändert | ||||||||||
Hinterziehungsbetrag > 50.000 Euro (s.o.) | Hinterziehungsbetrag > 25.000 Euro (s.o.) | ||||||||||
6. | Strafzuschlag i.H.v. 5% auf den Hinterziehungsbetrag bei einem Steuerhinterziehungsvolumen i.H.v. 50.000 Euro | 6. | Gestaffelter Strafzuschlag ab einem Steuerhinterziehungsvolumen i.H.v. 25.000 Euro
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7. | — | 7. | Einführung einer europarechtskonformen steuerlichen Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen mit zeitlicher Befristung |
Das Gebot der Vollständigkeit einer Selbstanzeige wird durch die geplante Verdoppelung des strafrechtlichen Verjährungszeitraums erheblich an Bedeutung gewinnen. Grundvoraussetzung für die Erlangung von Straffreiheit ist, dass alle unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang gegenüber der Finanzbehörde berichtigt werden. Für den Erstatter der Selbstanzeige kann es schwierig werden, die Selbstanzeige vollständig zu erbringen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Banken aufgrund des Ablaufs gesetzlicher Aufbewahrungsfristen keine Konto- bzw. Depotaufstellungen mehr liefern können.
Die Halbierung der Höhe des Steuerhinterziehungsbetrages bei gleichzeitiger Erhöhung des Strafzuschlages, wird die Steuerrechnung in Zukunft deutlich verteuern.
Außerdem muss der Steuerpflichtige zukünftig die Hinterziehungszinsen in Höhe von 6% p.a. sofort entrichten.
Die neuen Sperrgründe haben insbesondere für den Adressatenkreis einer Steuernachschau weitreichende Konsequenzen (gewerblich oder selbständig Tätige).