Wir machen Ihre Steuern.
Sie können sich zurücklehnen.
Als unser Mandant haben Sie den Kopf und Kalender frei, um sich um andere wichtige Dinge zu kümmern.
Ihre Steuerbelange lassen Sie ruhig unsere Sorge sein.
Wir durchleuchten Ihre private oder geschäftliche Situation und passen die steuerliche Gestaltung an Ihren Bedarf an.
Wichtig ist dabei, dass es sich für Sie am Ende rechnet:
Wir machen für Sie alle steuerlichen Vorteile geltend, um das bestmöglichste Ergebnis für Sie zu erzielen.
Full-Service mit vollem Engagement: Wir sind für Sie da.
Unser Einsatz soll sich von Anfang an für Sie auszahlen. Durch die Kombination aus Erfahrung, ständiger Weiterbildung und Qualitätsprüfung haben Sie jederzeit das gute Gefühl, dass Sie sich um nichts weiter kümmern müssen. Denn unsere Erfahrungen bekommen Sie nicht über Google oder Fachliteratur. Unser Wissen stammt aus jahrelangen Erfahrungen aus dem Alltag.
Neues Steuerwissen verständlich zusammengefasst.
Wir fassen für Sie aktuelle Themen rund um Steuern und mehr verständlich zusammen.
Damit Sie jederzeit auf dem aktuellen Stand bleiben. Unsere drei aktuellsten Beiträge finden Sie hier:
Florian Kübler trat am 01. Januar 2024 in die Geschäftsführung der Rohwer & Wenzel Steuerberatungsgesellschaft mbH in Ahrensburg ein. Er unterstützt damit den Inhaber und bisherigen Geschäftsführer Stefan Wenzel in der täglichen Arbeit und auf dem zukünftigen Weg der Kanzlei.
Ausschnitt aus den FAQs zur Überbrückungshilfe 3
Unternehmensgründung bis 30.04.2020
Keine Soloselbständigen/Freiberufler im Nebenerwerb (außer sie haben jemanden beschäftigt)
Keine Doppelförderung, wenn Antrag auf November/Dezemberhilfe gestellt wurde. Neue Förderung erst ab Januar 2021 möglich.
Liegt der Umsatz im Jahr 2020 bei mindestens 100% des Jahresumsatzes 2019, ist man nicht antragsberechtigt (Ausnahme möglich).
Umsatzrückgang mindestens 30% im Vergleich zum entsprechenden Monat in 2019
Umsatz:
Umsatz i.S.d. § 1 UStG
+ sonst. Leistungen § 3a UStG
+ übrige im Inland nicht steuerbaren Umsätze
+ erhaltene Anzahlungen
./. Notverkäufe von AV Corona-bedingt
./. innergem. Erwerb
./. USt-pflichtige Leistungsverrechnungen im Unternehmensverbund
= Umsatz i.S.d. Ü3
Kein Umsatz: Sofort-/Überbrückungs-/November-/Dezemberhilfe, Schutzschirmzahlungen,
Versicherungsleistungen
Sonderregelung -Umsatz-: Kleine Unternehmen (weniger als 50 Vollzeitbeschäftigte und weniger als 10 Mio Jahresumsatz) sowie Soloselbständige oder Freiberufler können wahlweise den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zum Vergleich heranziehen.
Ausschnitt aus den FAQs zur Neustarthilfe
Antragsberechtigung:
Soloselbständige aller Branchen, die
ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
weniger als einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe 3 geltend gemacht haben oder geltend machen und
ihre selbständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.
Wir sind in jedem Steuerfall für Sie da.
Von der Steuererklärung bis zum Familienpool, von der Lohnbuchhaltung bis zur Unternehmensnachfolge.
Unsere Leistungen sind in vielen Fällen verzahnt und bauen aufeinander auf.
Mit unserem Know-how sind wir Ihr optimaler Partner in allen Fragen des Steuerrechts:
Erbschaft oder Schenkung? Wir beantworten Ihre Fragen. Jahresabschluss oder Finanzbuchhaltung? Das erledigen wir gern für Sie.
Mit uns haben Sie den Kopf frei für wichtige Dinge in Ihrem privaten oder beruflichen Leben.
Was können wir für Sie tun? Hier nehmen Sie Kontakt mit uns auf.
Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat das Recht Steuern zu sparen!
Bundesgerichtshof-Urteil von 1965